



Das bürgerliche Recht legt eine gesetzliche Erbfolge fest. Diese setzt ein, wenn der Verstorbene kein rechtsgültiges Testament verfasst hat. Die gesetzliche Erbfolge legt die Erben aus den Reihen der nächsten Verwandten des Verstorbenen fest. Ihnen steht ungeachtet der testamentarisch festgelegten Verfügung ein Pflichtteil des Erbes zu.
Erben 1. Ordnung
Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, einschließlich der nichtehelichen und der adoptierten Kinder, Enkel, Urenkel (§ 1924 BGB)Erben 2. Ordnung
Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge wie Geschwister, Neffen und Nichten. Die Verwandten der 2. Ordnung sind nur erbberechtigt, wenn kein Verwandter 1. Ordnung vorhanden ist. (§ 1925 BGB)Erben 3. Ordnung
Großeltern und deren Abkömmlinge, Onkel, Tante, Cousin, Cousine. (§ 1926 BGB)Erben 4. Ordnung
Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, Urgroßvater, Urgroßmutter, Großonkel, Großtante (§ 1928 BGB)
Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem
Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft
als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so
erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen
zufallen würde. Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern
vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.